1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Careum Stiftung, Plattenstrasse 3, 8032 Zürich (nachfolgend «Careum»), und dem Veranstalter über die Nutzung des Careum Auditoriums sowie der dazugehörenden Räumlichkeiten und Nebenflächen. Sie gelten zudem für sämtliche von Careum im Zusammenhang mit der Veranstaltung erbrachten Leistungen, insbesondere für Infrastruktur, technische Dienstleistungen, Veranstaltungskoordination sowie weitere vereinbarte Dienstleistungen. Das Careum Auditorium dient der Durchführung von geschäftlichen, wissenschaftlichen und institutionellen Veranstaltungen.
Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil sämtlicher Offerten von Careum im Zusammenhang mit der Nutzung des Careum Auditoriums. Die Offerte bildet zusammen mit diesen AGB die vertragliche Grundlage zwischen Careum und dem Veranstalter.
Bei Widersprüchen zwischen der Offerte und diesen AGB gehen die individuell vereinbarten Bestimmungen der Offerte vor.
Abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Veranstalters, insbesondere dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen, finden keine Anwendung, sofern Careum diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Anfrage, Offerte, Reservation und Vertragsabschluss
Anfragen des Veranstalters sind unverbindlich.
Offerten von Careum sind während der darin angegebenen Gültigkeitsdauer verbindlich.
Eine provisorische Terminreservation (Option) ist unverbindlich und gilt ausschliesslich bis zum von Careum schriftlich bestätigten Optionsablauf. Eine Option begründet keinen Anspruch auf den Abschluss eines Vertrages.
Der Veranstalter verpflichtet sich, sämtliche für den Vertragsabschluss wesentlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäss mitzuteilen. Hierzu gehören insbesondere der Veranstaltungszweck, das Veranstaltungsformat, die erwartete Teilnehmerzahl sowie – soweit relevant – Mitveranstalter, Sponsoren, Kooperationspartner und weitere an der Durchführung beteiligte Organisationen oder Personen.
Wesentliche Änderungen der gemachten Angaben sind Careum unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Der Vertrag kommt mit der beidseitigen Unterzeichnung der Offerte beziehungsweise des Vertrages zustande.
Careum kann Anfragen ohne Angabe von Gründen ablehnen. Eine bereits abgegebene verbindliche Offerte kann nur vor ihrer Annahme und nur widerrufen werden, soweit dies nach Schweizer Recht zulässig oder in der Offerte ausdrücklich vorbehalten ist.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF).
Massgebend sind die in der unterzeichneten Offerte beziehungsweise im Vertrag aufgeführten Preise.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise exklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Zusatzleistungen, welche nicht Bestandteil der Offerte sind oder während der Vorbereitung, des Auf- oder Abbaus oder der Durchführung der Veranstaltung zusätzlich bestellt oder erforderlich werden, werden nach effektivem Aufwand beziehungsweise gemäss der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste oder einer entsprechenden Vereinbarung verrechnet.
Preisänderungen nach Vertragsabschluss erfolgen ausschliesslich aufgrund nachträglich vereinbarter Leistungsänderungen oder zusätzlicher Leistungen.
Die in der Offerte beziehungsweise im Vertrag vereinbarten Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungsdatum.
Careum ist berechtigt, insbesondere bei Erstkunden, Veranstaltern mit Sitz ausserhalb der Schweiz, kurzfristigen Buchungen oder wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestehen, eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen. Die Durchführung der Veranstaltung kann vom Eingang der Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
Gerät der Veranstalter in Zahlungsverzug, ist Careum berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie Mahngebühren zu verrechnen.
Befindet sich der Veranstalter mit fälligen Zahlungen im Verzug oder bestehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, ist Careum berechtigt, weitere Leistungen von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig zu machen oder vom Vertrag gemäss den Bestimmungen dieser AGB zurückzutreten.
Einwendungen gegen Rechnungen sind Careum innert 10 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung, gilt die Rechnung als anerkannt, sofern der Veranstalter nicht nachweist, dass ihn an der verspäteten Beanstandung kein Verschulden trifft. Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben vorbehalten.
4. Nutzung der Räumlichkeiten und Mitwirkung des Veranstalters
Die Nutzung des Careum Auditoriums sowie sämtlicher Nebenräume und Infrastrukturen erfolgt ausschliesslich im Rahmen des vertraglich vereinbarten Veranstaltungszwecks.
Der Veranstalter verpflichtet sich, sämtliche gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Auflagen sowie die Hausordnung und Weisungen von Careum einzuhalten. Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemässe Planung, Organisation und Durchführung der Veranstaltung.
Der Veranstalter beschafft auf eigene Kosten alle durch sein Veranstaltungskonzept erforderlichen Bewilligungen und weist diese Careum spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn nach. Gebäude- und betriebsbezogene Bewilligungen des Careum Auditoriums verbleiben in der Verantwortung von Careum
Der Veranstalter stellt sicher, dass sich sämtliche Teilnehmenden, Referierenden, Ausstellenden, Mitarbeitenden, beauftragten Drittunternehmen, Dienstleister sowie weitere von ihm beigezogene Personen an diese AGB sowie an die Weisungen von Careum halten. Für Verstösse dieser Personen haftet der Veranstalter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Die Räumlichkeiten, Einrichtungen, technischen Anlagen sowie das Mobiliar sind sorgfältig und ausschliesslich bestimmungsgemäss zu nutzen. Der Veranstalter haftet für sämtliche Schäden, welche durch ihn selbst oder durch von ihm beigezogene Personen verursacht werden, soweit ihn oder diese ein Verschulden trifft.
Das Einbringen von Gegenständen, Materialien und technischen Einrichtungen durch den Veranstalter oder von ihm beigezogene Dritte erfolgt auf eigenes Risiko. Careum übernimmt hierfür, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung.
Schäden, Mängel oder besondere Vorkommnisse sind Careum unverzüglich zu melden.
Überlassene Schlüssel, Zutrittskarten oder sonstige Zugangsmittel dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich an Careum zurückzugeben. Für Verlust oder missbräuchliche Verwendung haftet der Veranstalter.
Der Veranstalter verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was den ordnungsgemässen Betrieb des Careum Auditoriums oder anderer Einrichtungen der Careum Stiftung beeinträchtigen. Er hat bei der Durchführung der Veranstaltung auf den laufenden Betrieb der Careum Stiftung sowie auf andere Nutzende des Gebäudes angemessen Rücksicht zu nehmen.
Careum ist berechtigt, Personen den Zutritt zum Careum Auditorium zu verweigern oder sie vom Veranstaltungsgelände wegzuweisen, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung oder des ordnungsgemässen Betriebs erforderlich ist.
Careum ist berechtigt, jederzeit die Polizei, Feuerwehr, Sanität oder andere zuständige Behörden beizuziehen, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit, zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften oder zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.
5. Technische Infrastruktur, Catering und Verpflegung
Die Nutzung der technischen Infrastruktur des Careum Auditoriums erfolgt ausschliesslich nach den Vorgaben und Weisungen von Careum.
Der Veranstalter ist verpflichtet, Careum seinen technischen Bedarf sowie besondere Anforderungen an die Veranstaltungs- und Medientechnik rechtzeitig vor der Veranstaltung mitzuteilen. Nachträgliche Änderungen oder Zusatzleistungen werden, sofern sie möglich sind, gemäss Offerte beziehungsweise nach effektivem Aufwand verrechnet.
Soweit für die Vorbereitung, den Auf- oder Abbau oder die Durchführung der Veranstaltung eine technische Betreuung erforderlich ist, erfolgt diese ausschliesslich durch den von Careum bestimmten Veranstaltungstechniker und wird gemäss Offerte beziehungsweise nach effektivem Aufwand verrechnet.
Die Bedienung der technischen Anlagen sowie der Zutritt zu Regie-, Technik- und Magazinräumen ist ausschliesslich dem von Careum bestimmten Veranstaltungstechniker sowie den von Careum autorisierten Fachpersonen vorbehalten.
Der Einsatz externer Technikdienstleister sowie die Verwendung eigener technischer Anlagen oder Installationen bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von Careum. Careum kann die Zustimmung insbesondere aus betrieblichen, sicherheitstechnischen oder organisatorischen Gründen verweigern oder mit Auflagen verbinden.
Der Veranstalter wählt das Cateringunternehmen aus dem von Careum festgelegten Kreis der Preferred Catering Partner aus. Die Beauftragung, Detailabstimmung sowie die Verrechnung der Catering-Leistungen erfolgen direkt zwischen dem Veranstalter und dem gewählten Cateringunternehmen.
Die Nutzung anderer Cateringunternehmen als der von Careum definierten Preferred Catering Partner ist nur mit vorgängiger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Careum zulässig. Erteilt Careum eine Ausnahmebewilligung, kann diese insbesondere von der Vereinbarung eines Auskaufs sowie weiterer von Careum festgelegter Bedingungen abhängig gemacht werden.
Das vom Veranstalter beauftragte Cateringunternehmen ist für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften, insbesondere lebensmittelrechtlicher Bestimmungen sowie Hygienevorschriften, verantwortlich.
6. Änderungen, Zusatzleistungen und Veranstaltungsablauf
Änderungen oder Ergänzungen der vereinbarten Leistungen, Räumlichkeiten, Infrastruktur, technischen Einrichtungen, Zeitpläne oder sonstigen Vertragsbestandteile bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von Careum. In der Zustimmung werden die Konditionen festgehalten.
Verzögerungen beim Auf- oder Abbau oder Überschreitungen der vereinbarten Nutzungszeiten sind Careum unverzüglich mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten werden dem Veranstalter nach Aufwand in Rechnung gestellt.
7. Rücktritt und Annullation durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann jederzeit schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Massgebend für die Berechnung der Annullationskosten ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei Careum.
Im Falle einer Annullation werden, ausser bei höherer Gewalt, folgende Annullationskosten auf Basis der vereinbarten Raummiete erhoben:
- Bis 181 Tage vor Veranstaltung: 25 %
- 180–121 Tage vor Veranstaltung: 50 %
- 120–91 Tage vor Veranstaltung: 75 %
- Ab 90 Tage vor Veranstaltung: 100 %
Bereits erbrachte Zusatzleistungen (durch Careum oder Dritte), welche im Auftrag des Veranstalters bereits bestellt oder erbracht wurden und nicht mehr oder nur teilweise storniert werden können, sind unabhängig von den Annullationskosten vollständig zu vergüten.
Eine Reduktion der Teilnehmerzahl, eine Änderung des Veranstaltungsformats oder eine Verschiebung des Veranstaltungstermins gelten nicht als Annullation. Careum entscheidet, ob und zu welchen Bedingungen einer Terminverschiebung oder Vertragsänderung zugestimmt wird.
Massgeblich für die Berechnung sämtlicher Fristen ist der erste Veranstaltungstag.
Annullationsbedingungen von beauftragten Drittunternehmen bleiben vorbehalten und gelangen ergänzend zur Anwendung, sofern sie dem Veranstalter vorgängig bekannt gegeben wurden oder Bestandteil der Offerte beziehungsweise des Vertrages sind.
Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen gemäss Artikel «Höhere Gewalt» dieser AGB.
8. Rücktritt durch Careum
Careum ist berechtigt, aus wichtigem Grund ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Durchführung einer Veranstaltung zu untersagen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- der Veranstalter wesentliche Angaben im Zusammenhang mit der Buchung oder der Veranstaltung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtig, unvollständig oder irreführend gemacht hat.
- wesentliche Änderungen des Veranstaltungszwecks, des Veranstaltungsformats oder der verantwortlichen Organisationen oder Personen erfolgen, welche Careum nicht vorgängig schriftlich genehmigt hat.
- der Veranstalter trotz Mahnung seinen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
- vereinbarte Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen trotz angemessener Nachfrist nicht fristgerecht geleistet werden.
- behördliche Bewilligungen fehlen oder entzogen werden.
- behördliche Anordnungen oder gesetzliche Vorschriften der Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen.
- begründete Anhaltspunkte bestehen, dass die Veranstaltung den berechtigten Interessen der Careum Stiftung widerspricht und ein Festhalten am Vertrag nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.
- die Veranstaltung gegen geltendes Recht verstösst oder der begründete Verdacht besteht, dass bei ihrer Durchführung strafbare Handlungen begangen oder gefördert werden könnten.
Soweit es die Umstände zulassen, wird Careum den Veranstalter vor Ausübung des Rücktrittsrechts anhören und ihm Gelegenheit geben, den wichtigen Grund innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, wenn ein sofortiges Handeln erforderlich ist oder Careum ein Zuwarten aufgrund gesetzlicher, sicherheitsrelevanter oder betrieblicher Gründe nicht zugemutet werden kann.
Liegt der wichtige Grund im Verantwortungsbereich des Veranstalters, kann Careum zurücktreten oder die Veranstaltung abbrechen. Bereits erbrachte Leistungen und nicht mehr stornierbare Kosten bleiben geschuldet.
Liegt der wichtige Grund nicht im Verantwortungsbereich des Veranstalters, werden Vorauszahlungen für nicht erbrachte Leistungen zurückerstattet. Allfällige Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Haftungsartikel.
9. Höhere Gewalt
Keine Vertragspartei haftet für die vollständige oder teilweise Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, soweit diese auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist.
Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Unwetter, Hochwasser, Erdbeben, Feuer, Explosionen, Epidemien, Pandemien, behördliche Anordnungen oder Verbote, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Energie- oder Versorgungsengpässe, erhebliche Ausfälle von Strom-, Telekommunikations- oder IT-Infrastrukturen sowie andere unvorhersehbare, ausserhalb des Einflussbereichs der betroffenen Vertragspartei liegende Ereignisse, welche die Durchführung der Veranstaltung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
Die von höherer Gewalt betroffene Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich über das Ereignis sowie dessen voraussichtliche Auswirkungen auf die Vertragserfüllung zu informieren.
Die Vertragsparteien prüfen in einem solchen Fall nach Möglichkeit gemeinsam, ob die Veranstaltung auf einen Ersatztermin verschoben oder in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden kann. Ein Anspruch auf einen Ersatztermin oder auf die Durchführung einer Ersatzveranstaltung besteht jedoch nicht.
Ist die Durchführung der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt dauerhaft oder für eine Vertragspartei unzumutbar unmöglich oder wesentlich erschwert, sind beide Vertragsparteien berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Bereits erbrachte Leistungen (durch Careum oder Dritte), welche im Auftrag des Veranstalters bereits bestellt oder erbracht wurden und nicht mehr oder nur teilweise storniert werden können, sind vollständig zu vergüten.
Weitergehende Schadenersatz-, Ersatz- oder Entschädigungsansprüche aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10. Haftung
Careum haftet für Schäden aus vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Vertragsverletzung. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Careum nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Haftung für indirekte Schäden und entgangenen Gewinn ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Haftung für Personenschäden sowie zwingende gesetzliche Haftungen bleiben vorbehalten. Diese Regelung gilt auch für Hilfspersonen von Careum. Für Unternehmen, die der Veranstalter direkt beauftragt, übernimmt Careum keine Haftung.
Für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von eingebrachten Gegenständen, Ausstellungsstücken, technischen Einrichtungen, Garderobe, Materialien oder sonstigem Eigentum des Veranstalters, seiner Teilnehmenden oder Dritter übernimmt Careum, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung.
Der Veranstalter haftet für sämtliche Schäden, welche durch ihn selbst oder durch seine Mitarbeitenden, Teilnehmenden, Referierenden, Ausstellenden, beauftragten Drittunternehmen oder sonstige von ihm beigezogene Personen verursacht werden, soweit ihn oder diese ein Verschulden trifft.
Der Veranstalter verpflichtet sich, Careum von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit diese auf Handlungen oder Unterlassungen des Veranstalters oder der von ihm beigezogenen Personen zurückzuführen sind.
Eine Haftung von Careum für Schäden infolge höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen, unvermeidbarer Betriebsunterbrüche oder technischer Ausfälle von Drittanbietern ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Der Veranstalter hat alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um Schäden zu vermeiden oder möglichst gering zu halten.
Schäden sind Careum unverzüglich zu melden. Eine verspätete Meldung beschränkt Ansprüche nur, soweit Careum dadurch ein nachweisbarer Nachteil entsteht.
11. Versicherung
Der Veranstalter ist verpflichtet, für die Dauer der Veranstaltung über einen ausreichenden Versicherungsschutz zu verfügen, soweit dieser aufgrund der Art oder des Umfangs der Veranstaltung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
Auf Verlangen von Careum hat der Veranstalter vor Beginn der Veranstaltung einen entsprechenden Versicherungsnachweis vorzulegen.
Careum ist berechtigt, bei Veranstaltungen mit erhöhtem Risiko oder besonderen Einrichtungen den Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung oder weiterer geeigneter Versicherungen als Voraussetzung für die Durchführung der Veranstaltung zu verlangen.
12. Datenschutz sowie Foto-, Film- und Tonaufnahmen
Personendaten werden von Careum ausschliesslich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses bearbeitet.
Soweit dies für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist, dürfen Personendaten im notwendigen Umfang an von Careum beauftragte Drittunternehmen weitergegeben werden.
Weitere Informationen zur Bearbeitung personenbezogener Daten sind der jeweils gültigen Datenschutzerklärung von Careum zu entnehmen.
Der Veranstalter ist für die Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung personenbezogener Daten von Teilnehmenden sowie für den Einsatz eigener Dienstleister.
Foto-, Film-, Ton- oder Fernsehaufnahmen innerhalb der Räumlichkeiten des Careum Auditoriums, welche über die übliche Veranstaltungsdokumentation hinausgehen oder den Betrieb von Careum beeinträchtigen könnten, bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von Careum.
Der Veranstalter stellt sicher, dass sämtliche für Foto-, Film- oder Tonaufnahmen erforderlichen Einwilligungen der betroffenen Personen sowie allfällige gesetzliche oder behördliche Bewilligungen vorliegen.
Die Verwendung des Namens «Careum», «Careum Auditorium», des Logos oder anderer geschützter Kennzeichen der Careum Stiftung zu Werbe-, Marketing-, Kommunikations- oder sonstigen Veröffentlichungszwecken bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von Careum.
Der Veranstalter ist für sämtliche durch ihn oder in seinem Auftrag veröffentlichten Inhalte verantwortlich und stellt sicher, dass dadurch weder Rechte Dritter noch Rechte oder berechtigte Interessen von Careum verletzt werden.
Der Veranstalter darf insbesondere nicht den Eindruck erwecken, die Veranstaltung werde von Careum oder der Careum Stiftung organisiert, durchgeführt, unterstützt, empfohlen, inhaltlich verantwortet oder stehe in einer darüber hinausgehenden Partnerschaft mit Careum, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Der Veranstalter verpflichtet sich, Hinweise oder Weisungen von Careum hinsichtlich der Verwendung des Namens «Careum», «Careum Auditorium», des Logos sowie der Darstellung des Veranstaltungsortes in Werbe- und Kommunikationsmassnahmen zu befolgen.
Foto-, Film- oder Tonaufnahmen durch Careum zu Dokumentations- oder Marketingzwecken erfolgen ausschliesslich nach vorgängiger Abstimmung mit dem Veranstalter und unter Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Careum ist berechtigt, die Entfernung, Unterlassung oder Berichtigung von Veröffentlichungen, Werbemassnahmen oder sonstigen Darstellungen zu verlangen, sofern dadurch Rechte von Careum, gesetzliche Vorschriften oder berechtigte Interessen von Careum oder Dritten verletzt werden.
13. Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nicht gesetzlich zwingend eine andere Form vorgeschrieben ist.
Nebenabreden sowie individuelle Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von Careum schriftlich bestätigt wurden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
Careum ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Für den jeweiligen Vertrag gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben.
14. Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich materielles Schweizer Recht unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen.
Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG/Wiener Kaufrecht) finden keine Anwendung.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Zürich, soweit keine zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände entgegenstehen.
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist Zürich, Schweiz.
Zürich, August 2026